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Konkurs und Strafbarkeit: Bankmitarbeiter und die Strafbarkeit.... - Habetha Jörg

Der (!) Verzicht des BGH auf die Zinstheorie bringt den Konkurs ( 283 StGB) wieder in den Mittelpunkt der rechtlichen Realität. Dennoch haben ihre Rechtsgrundlagen wie die Dogmatiken der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Organen und Vertretern ( 14 SGB und " Tatsachenmanagement ") kaum den derzeitigen Kenntnisstand der Strafrechtswissenschaften erlangt. In der vorliegenden Studie wird die Diskussion über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Bankangestellten im Zusammenhang mit der Kreditrückzahlung in der Krisensituation des Bankkunden als Gelegenheit genutzt, um mehr Licht in die dogmatischen Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Organen und Vertretern sowie des Konkurses zu bringen.

Im Wintersemester 2013/2014 wurde die Abschlussarbeit von der Rechts- und Wirtschaftsfakultät der Saarländischen Landesuniversität als Dissertation akzeptiert und zur Veröffentlichung freigegeben (soweit wie möglich). Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafsachen mit dem Fokus auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts (insbesondere Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht). Darüber hinaus ist er in den Gebieten des medizinischen und medizinischen Strafrechts, des allgemeinen Strafrechts, des Steuerstrafrechts und der Verwaltungsstrafrechtspflege aktiv.

Außerdem ist er Dozent für Strafsachen an der UdSSR.

Schiedsinstanz im DPMA: Besondere Insolvenzgefahr keine obligatorische Anforderung an die Bestellung einer Kaution nach § 107 VGGG

Die Schlichtungsstelle beim DPMA hat mit Entscheidung vom 27. Juni 2017 (Aktenzeichen Sch-Urh 112/16) auf Ersuchen der Zentralen Stelle für den privaten Rechtsübergang (ZPÜ) erstmalig eine Sicherheit nach 107 VGG zugunsten der ZPÜ im Zusammenhang mit einem Urheberrechtsstreit anordnet. Der Auftrag betraf ein in Deutschland ansässiges Unter-nehmen, das Tabletten nach Deutschland importierte und dort auf den Markt brachte.

Der Auftrag wurde erteilt, obwohl die ZPÜ kein konkretes Insolvenzrisiko oder spezielle Risken für die Geltendmachung des Zahlungsanspruches dargelegt oder nachgewiesen hat. Da sich die Schiedskommission aber auch in späteren Entscheiden an diese "Linie" gehalten hat (vgl. Entscheidung vom 15. Dezember 2017, Aktenzeichen Sch-Urh 121/16 und Entscheidung vom 18. Januar 2018, Aktenzeichen Sch-Urh 151/16), erhebt sich die Fragestellung, welche Maßnahmen die Gesellschaften in einem Rechtsstreit nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ergreifen können, um eine Kaution nach § 107 VGG zu vermeiden.

Lediglich in langen, zumeist sehr komplizierten Prozessen vor der Schiedskommission des DPMA oder später vor den ordentlichen Gerichtshöfen wird in regelmäßigen Abständen die genaue Summe der von den Produzenten und Einführern nach dieser Bestimmung zu zahlenden Vergütungen festgelegt. Gemäß 107 VGG kann die Schiedskommission auf Verlangen einer am Prozess teilnehmenden verwertungspflichtigen Gesellschaft eine Kaution in einem Rechtsstreit nach 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG einrichten.

Das Gesuch muss den Betrag der geforderten Sicherheiten beinhalten, vgl. § 107 Abs. 2 VGG. Über den Einsatz der Verwertung der Verwertungsgesellschaft entscheidet die Schiedskommission nach Billigkeit sowohl über die Gestaltung der Kaution als auch über Form und Betrag der Kaution, vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 VGG.

Der Betrag darf jedoch die Summe des Antrags nicht übersteigen, vgl. § 107 Abs. 3 Satz 2 VGG. Dabei sind alle für den jeweiligen Fall maßgeblichen Sachverhalte zu beachten, wie z.B. das Resultat einer bereits bestehenden Erfahrungsstudie, vorhandene Tarif- und Gesamtvereinbarungen, Gerichtsentscheidungen und früher getroffene Vergleichsvorschläge der Schiedskommission (vgl. BT-Drucks. 18/7223, S. 102).

Die Inanspruchnahme nach 107 VGG geht nach allgemeinem Ermessen auch von einem Vergütungsanspruch nach 54 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AktG aus. Daher hat die Schiedskommission zunächst im Zuge einer oberflächlichen Untersuchung zu untersuchen, ob der im Prozess über die Entlohnung von Geräten oder Speichermedien erhobene Forderung der verwertungspflichtigen Gesellschaft grundsätzlich vorliegt (BeckOK UrhR/Freudenberg VGG 107 Abs. 11), und zwar auf der Grundlage der ihr zum Zeitpunkt der Antragsentscheidung zur Verfügung stehenden Tatsachen des Falls.

Dementsprechend kommt die Stellung einer Kaution von vornherein nicht in Frage, wenn nach der vorläufigen Beurteilung der Schiedskommission der Entschädigungsanspruch nicht sachgerecht erhoben wird (BT-Drucks. 18/7223, S. 102). Andererseits gab es im Gesetzgebungsprozess eine sehr kontroverse Diskussion darüber, ob die Forderung nach 107 VGG auch das Vorliegen eines Ordnungsgrundes voraussetzt, d. h. ob eine Verfügung nach 107 VGG nur erteilt werden darf, wenn ein tatsächlicher Sicherheitsbedarf in Bezug auf den besonders betroffenden Zahlungspflichtigen vorliegt (vgl. BeckOK UrhR/Freudenberg VGG 107 Rn. 17ff; Steiner/Scheufele, ZUM 2016, 91,97).

Liegt kein Sicherheitsgrund vor, ist der Auftrag zur Kaution nicht anteilig ("loc. cit."). Dementsprechend kann die Schiedskommission die Bestellung von Sicherheiten nach 107 VGG nur in solchen Ausnahmefällen veranlassen, in denen ein bestimmtes Gefährdungspotential für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches vorlieg. Das heißt, nur, wenn die Rückverwertungsgesellschaften auf der Grundlage objektiver Fakten nachgewiesen haben, dass gegenüber dem betreffenden Unternehmertum ein bestimmtes Zahlungsunfähigkeitsrisiko vorliegt, das über die allgemeinen Gefährdungspotentiale des wirtschaftlichen Lebens in der Zukunft übersteigt.

Es ist vor allem zu beachten, dass die Stellung einer Sicherheit, die in der Regel in Gestalt einer Bankgarantie zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 18/7223, S. 102), einen schweren Angriff auf die Rechte der betreffenden Gesellschaft bedeutet: Eine Bankgarantie entspricht letztendlich einem Darlehen, das unweigerlich die Kreditlinie belastete und dementsprechend die für das operationelle Geschäft erforderliche Liquiditätssituation der betreffenden Gesellschaft wesentlich mindert.

Außerdem ist die Bankgarantie in der Regel mit hohen Aufwendungen behaftet und müßte auch jedes Jahr angehoben werden, was dem betroffenen Betrieb weiteren volkswirtschaftlichen Nachteil und einen Konkurrenzvorteil einbringen würde (siehe Steinbrecher/Scheufele, ZUM 2016, 91, 96). In Ermangelung einer entsprechenden Klärung im Gesetzentwurf wurde jedoch mit Ungeduld abgewartet, wie sich die Schiedskommission in dieser Angelegenheit verhalten würde:

Mit der vorgenannten Beschlussfassung vom Juni 2017 (Az. Sch-Urh 112/16) hatte die Schiedskommission erstmalig die Möglichkeit, zu dieser Angelegenheit Stellung zu beziehen: Dort hieß es, dass das Vorhandensein eines Ordergrundes aus ihrer Sicht keine verbindliche Anforderung für die Order eines Wertpapiers nach § 107 VGG sei. Ein Insolvenzrisiko oder besondere Gefahren für die Geltendmachung des Zahlungsanspruches waren zwar ein wesentliches Merkmal, aber "nicht immer eine unerlässliche Grundvoraussetzung für die Sicherheit...".

Das bedeutet, dass bei Gefahr oder Risiko für die Geltendmachung des Zahlungsanspruches immer ein Wertpapier bestellt werden muss. Wäre dies jedoch nicht der Fall oder würden keine Gründe für eine solche Vermutung angeführt, könnte trotzdem eine Sicherheit verlangt werden "wenn eine Berücksichtigung aller im Einzelfall auftretenden Sachverhalte eine solche Verfügung erfordern würde" (Schiedsstelle beim DPMA, Beschluss vom 27. Juni 2017, Sch-Urh 112/16, S. 14f.).

Die in der Begründung genannten und zu berücksichtigenden "Umstände des Einzelfalls" haben zwischen den Parteien Interimsabkommen geschlossen, die bereits regeln, was für den Zeitraum bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung oder einer Gerichtsentscheidung anzuwenden ist; es gibt ein Übernahmeangebot des Zahlungspflichtigen für den Zusammentreffen mit einem Interimsabkommen; das Vergabeverfahren nach 103 wird eingestellt und es ergeben sich daraus weitere Aufschub.

Die Schiedskommission legt offenbar besonderen Wert auf die beiden ersten Kriterien: Wenn also die Beteiligten weder eine einstweilige Vereinbarung getroffen noch ein Übernahmeangebot des Zahlungspflichtigen gemacht haben, neigt das Schiedsgericht dazu, eine Sicherheit zu verlangen, auch wenn ein bestimmtes Risikopotenzial für die Geltendmachung des Zahlungsanspruches von den Verwertungsgesellschaften nicht dargelegt oder vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden ist.

Die Schiedskommission oder das Oberlandesgericht (nicht rechtsverbindlich) haben bereits eine Entschädigung für die betroffenen Produkte oder Speichermedien beantragt oder festgelegt (siehe Schiedsspruch beim DPMA, Beschluss vom 27. Juni 2017, Sch-Urh 112/16, S. 23f.). Bei beiden Verfahren gibt es kein schutzwürdiges Zinsniveau, um die bestehende Zahlungspflicht - per se und als Ganzes - über einen größeren Zeitabschnitt nicht zu erfüllen (siehe Schiedskommission beim DPMA, Beschluss vom 27. Juni 2017, Sch-Urh 112/16, S. 25).

Auch die Schiedskommission hat sich an diese in der Grundsatzentscheidung Sch-Urh 112/16 entwickelte Vorgehensweise bei der Interpretation der Vorschrift des 107 VGG in den folgenden Beschlüssen gehalten. Insoweit ergibt sich die Fragestellung, welche Handlungsmöglichkeiten die betroffenen Gesellschaften im Hinblick auf diese Entscheidungsfindung haben, um die Bestellung einer Kaution im Rahmen von Prozessen gemäß 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG zu verhindern.

Wie können die betroffenen Firmen vorgehen? Aus den obigen Bemerkungen geht hervor, dass sich die betroffenen Gesellschaften nicht (allein) aus der Sicht eines besonderen Insolvenzrisikos im jeweiligen Anwendungsfall zurÃ??ckziehen können, das die (erfolgreiche) Durchsetzung der Vergütungsforderung nach der Einstellung des Falles in Zweifel zieht, wenn sie die Bestellung einer Kaution nach  107 VGG verhindern wollen.

Stattdessen fordert die Schiedskommission von den beteiligten Firmen weitere Schritte: Daher sollten sie von Fall zu Fall prüfen, ob der Abschluß einer Übergangsvereinbarung in Frage kommt und, wenn ja, ob sie selbst - sollte es bisher kein solches Übernahmeangebot von Verwertungsgesellschaften gegeben haben - ein solches Übernahmeangebot zum Abschluß einer Übergangsvereinbarung unterbreiten wollen; das Zustandekommen einer solchen Übereinkunft steht nach Ansicht der Arbiet ungsstelle ohnehin einem ergänzenden Anträgen auf Gewährleistungsauftrag von vorneherein entgegen, wie oben dargelegt.

Darüber hinaus sollten sie (insbesondere in den unter 4. 3. erwähnten Fallgruppen) eine angemessene Abschlagszahlung in Erwägung ziehen, da in diesem Falle der Auftrag auf eine Kaution bereits nach § 107 Abs. 1 Satz 2 VGG gesetzlich ausgeschlossen ist. Das Gutachten der Schiedskommission, dass das Vorhandensein eines Ordergrundes keine verbindliche Grundvoraussetzung für die Order eines Wertpapiers nach § 107 VGG ist, ist nicht überzeugend.

Dennoch müssen die Produzenten und Betreiber von Produkten und Speichermedien, die gemäß 54 Urheberrechtsgesetz - jedenfalls sachlich - zu Vergütungen an Autoren oder Verwertungsgesellschaften angehalten sind, zu weiteren Maßnahmen bereit sein, wenn sie die Bestellung einer Kaution im Rahmen eines Verfahrens nach 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG abwehren wollen.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: [email protected] Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum